Lion Sicherheit & Service UG
Ihr Sicherheit unsere Aufgabe

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Lion Sicherheit und Service UG (gültig ab 01.08.2021)


§ 1. Allgemeine Dienstausführung

(1) Das Wach- und Sicherheitsgewerbe ist gemäß §34 a Gewerbeordnung ein erlaubnispflichtiges Gewerbe und übt seine Sicherheitsdienstleistung als Revierwach-, Separatwach- oder Sonderdienst aus.
a) Der Revierwachdienst erfolgt in Dienstkleidung durch Einzelstreifen oder Funkstreifenfahrer. Es werden dabei, soweit nichts anderes vereinbart ist, bei jedem Rundgang Kontrollen der in Wachrevieren zusammengefassten Wachobjekte zu möglichst unregelmäßigen Zeiten vorgenommen.
b) Der Separatwachdienst erfolgt in der Regel durch eine(n) oder mehrere Wachmann/Wachmänner/-frau(en) oder Pförtner/innen, die eigens für ein bzw. wenige in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Wachobjekte eingesetzt ist/sind. Die einzelnen Tätigkeiten werden in besonderen Dienstanweisungen festgelegt.
c) Zu den Sonderdiensten gehören z.B. Personalkontrollen, Personalbegleit- und Schutzdienste, Geld- und Werttransporte, der Betrieb von Alarm- und Notrufzentralen (Dienstleistungszentralen) sowie die Durchführung von Kassen-, Ordnungs- und Aufsichtsdiensten für Ausstellungen, Messen, Veranstaltungen und andere Dienste.
(2) Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und Wach- und Sicherheitsunternehmen werden in besonderen Verträgen vereinbart.
(3) Es ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern allein verantwortlich.

§ 2. Begehungsvorschrift

Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein die schriftliche Begehungsvorschrift/der Alarmplan maßgebend. Sie enthält, den Anweisungen des Auftraggebers entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen. Änderungen und Ergänzungen der Begehungsvorschrift/des Alarmplans bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Soweit unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden.

§ 3. Schlüssel und Notfallanschriften

(1)  Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(2) Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig durch das Dienstpersonal herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet die Lion Sicherheit und Service UG im Rahmen der Ziffer 10. Der Auftraggeber gibt der Firma Lion Sicherheit und Service UG die Anschriften bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes auch nachts telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriftenveränderungen müssen dem Unternehmer umgehend mitgeteilt werden. In den Fällen, in denen der Unternehmer über aufgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Auftraggeber die Benachrichtigungsreihenfolge anzuordnen.


§ 4. Beanstandungen

(1) Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich der Geschäftsleitung der Lion Sicherheit und Service UG zwecks Abhilfe mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden.

§ 5. Auftragsdauer

Der Vertrag läuft soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist ein Jahr. Wird er nicht drei Monate vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt, so verlängert sich der Vertrag (gilt auch für Veranstaltungsverträge) jeweils um ein weiteres Jahr und danach wieder um ein weiteres Jahr usw.

§ 6. Ausführung durch andere Unternehmer

Die Lion Sicherheit und Service UG ist berechtigt, Nachunternehmer einzusetzen, soweit keine anderen vertraglich Bestimmungen bestehen.

§ 7. Unterbrechung der Bewachung

(1) Im Kriegs- oder Streikfalle, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann die Lion Sicherheit und Service UG den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen.

§ 8. Vorzeitige Vertragsauflösung/Kündigung vor Vertragsbeginn

(1)  Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder Gegenstandes kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat kündigen.
(2) Gibt die Lion Sicherheit und Service UG das Revier auf, so ist diese ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.
(3) Für den Fall der vorzeitigen Vertragsauflösung schuldet der Auftraggeber den Ersatz sämtlicher, der Firma Lion Sicherheit und Service UG im Hinblick auf die Durchführung des Auftrages bereits entstandener Kosten einschließlich der Kosten für bereitgehaltenes Personal.
(4) Für den Fall der Kündigung vor Vertragsbeginn schuldet der Auftraggeber
(4.1) im Falle einer Beauftragung für ein einmaliges „Eventereignis“ (Tagesevent oder Wochenevent) bei Kündigung bis 4 Wochen vor Vertragsbeginn 20% der Auftragssumme bei Kündigung unter 4 Wochen vor Vertragsbeginn 50% der Auftragssumme bei Kündigung ab 1 Tag vor Vertragsbeginn 100% der Auftragssumme
(4.2) im Falle einer Dauerbeauftragung für einen Zeitraum über länger als einen Monat bei Kündigung bis 4 Wochen vor Vertragsbeginn 20% der monatlichen Auftragssumme bei Kündigung unter 4 Wochen vor Vertragsbeginn 50% der monatlichen Auftragssumme bei Kündigung ab 1 Tag vor Vertragsbeginn 100% der monatlichen Auftragssumme


§ 9. Rechtsnachfolge

Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers, abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsveränderung des Unternehmens wird der Vertrag nicht berührt.

§ 10. Haftung und Haftungsbegrenzung

(1) Die Haftung der Lion Sicherheit und Service UG für Schäden, die von ihr selbst, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht werden, ist auf die in Absatz (4) genannten Höchstsummen beschränkt, wenn nicht wegen schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Unternehmer nur für den vertragstypischen vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Im Falle der Behauptung eines späteren Zeitpunktes der Kenntniserlangung obliegt für den Nachweis hierfür die vollständige Beweispflicht dem Auftraggeber.
(2) Die
Lion Sicherheit und Service UG haftet über die Haftungshöchstgrenzen nach Absatz (4) hinaus für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Lion Sicherheit und Service UG selbst, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind.
(3) Die Haftung der
Lion Sicherheit und Service UG bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung ist der Höhe nach auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schäden, maximal auf die in Absatz (4) genannten Höchstsummen beschränkt.
(4) Die in Absatz (1) genannten Höchstsummen betragen:
EUR 1.000.000 pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.
Für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres stehen die genannten Beträge 3-fach zur Verfügung (für Umweltrisiken 1-fach)
Im Rahmen der o.g. Versicherungssumme stehen zur Verfügung:
1.000.000 EUR für Abhandenkommen von fremden, berufsbezogenen Schlüsseln, Codekarten und Transpondern
wegen Beschädigung und/oder Vernichtung bewachter Sachen
250.000 EUR je Versicherungsfall, begrenzt auf 500.000 EUR je Versicherungsjahr
wegen Schäden an zur Durchführung der Bewachung überlassener Sachen
250.000 EUR je Versicherungsfall, begrenzt auf 500.000 EUR je Versicherungsjahr
wegen Abhandenkommens bewachter Sachen
Mitversichert ist im Rahmen und Umfang des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht aus dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Waffen sowie Munition und Geschossen zu betrieblichen Zwecken.
Grundlage des Versicherungsschutzes sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) sowie Besondere Bedingungen, wie sie für das versicherte Risiko üblich sind.
(5) Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von 7 Tagen nachdem der Anspruchsberechtigte seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber der
Lion Sicherheit und Service UG geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadenersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.
(6) Schadenersatzansprüche direkt gegen die Mitarbeiter sind ausgeschlossen, sofern diese den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Die Haftung der Mitarbeiter für grobe Fahrlässigkeit ist auf die in Absatz (4) genannten Höchstsummen beschränkt.
(7) Gemäß § 6 Bewachungsverordnung besteht eine Haftpflichtversicherung der
Lion Sicherheit und Service. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen uneingeschränkt zu Grunde. Von diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen Sicherheitsdienstleistung nicht in Zusammenhang stehen, wie die Übernahme der Streupflicht bei Glatteis, bei Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen, oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen.

§ 11. Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen

Der Auftraggeber ist verpflichtet. Haftpflichtansprüche innerhalb einer Frist von 7 Tagen gemäß Ziffer 10. (5) geltend zu machen. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, der Lion Sicherheit und Service UG unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, Schadensverlauf und Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendung, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.

§ 12. Haftungsnachweis

Die Lion Sicherheit und Service UG ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der übernommen Haftung deren Grenzen sich aus Ziffer 10 ergebenen, abzuschließen. Der Auftraggeber kann den Nachweis über den Abschluss einer solchen Versicherung verlangen. Diese Höhe der Versicherungssummen ist festgelegt in der Verordnung über das Bewachungs-gewerbe in der Fassung vom 7.12.1995.

§ 13. Zahlung des Entgelts

(1) Das Entgelt für den Vertrag ist soweit nicht anders vereinbart, innerhalb 10 Tage ab Rechnungsdatum zu entrichten. Für den Fall, dass die Rechnung später als drei Tage nach dem ausgewiesenen Rechnungsdatum bei dem Auftraggeber eingeht, ist dies unverzüglich nach Erhalt der Rechnung gegenüber der Lion Sicherheit und Service UG mitzuteilen. Erfolgt eine entsprechende Meldung nicht, gilt die Rechnung als rechtzeitig zugegangen.
(2) Bei Veranstaltungen hat der Auftraggeber für die Verpflegung des von der Lion Sicherheit und Service UG eingesetzten Personals Sorge zu tragen. Für den Fall, dass der jeweilige Veranstaltungsort mehr als 60 km von dem Betriebssitz von Lion Sicherheit und Service UG entfernt ist, hat der Auftraggeber für sämtliche angefallenen Kilometer einen Betrag in Höhe von 0,50 €/pro gefahrenen Kilometer zu erstatten.
(3) Aufrechnung und Zurückbehaltung des Entgelts sind nicht zulässig, es sei denn im Falle einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung. Bei Zahlungsverzug ruht die Leistungsverpflichtung der Lion Sicherheit und Service UG nebst seiner Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit oder dem Vertrag überhaupt entbunden ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Auftraggeber gemahnt und ihm eine angemessene Nachfrist eingeräumt wurde.

§ 14. Preisänderung

Im Falle der Veränderung von Lohnkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn- und Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, ist das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten und Lohnnebenkosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrags geändert haben, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
§ 15. Vertragsbeginn, Vertragsänderungen
(1) Der Vertrag ist für die Lion Sicherheit und Service UG von dem Zeitpunkt an verbindlich, zu dem, dem Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung zugeht.
(2) Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

§ 16. Höhere Gewalt

Können durch Einwirkung höherer Gewalt, z.B. Krieg oder Unruhe, Naturkatastrophen oder Feuer, Epidemien oder Quarantäne, Streik oder Aussperrungen, eine Maßnahme der Regierung oder ähnliche Umstände, vertragliche Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder sonst nicht vertragsgemäß erfüllt werden, so ist die betreffende Vertragspartei im Umfang der Einwirkung von der Einhaltung dieser Verpflichtung vorübergehend suspendiert.
Die Parteien werden sich über Fälle höherer Gewalt unverzüglich unterrichten.

§ 17. Salvatoresche Klausel

Sollten einzelne Klauseln dieses Vertrages und/oder seiner Anlagen oder künftigen Vereinbarungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht. Die Parteien sind sich darin einig, dass der Auftraggeber die unwirksame Klausel durch eine andere ersetzen wird, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und ihrerseits wirksam ist.

§ 18. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Betriebsleitung Hannover/Springe der Lion Sicherheit und Service UG. Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass
a) die Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Sitz, Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt
b) Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.

§ 19. Schlussbestimmung

Die AGB ist, soweit nicht anders vereinbart, Grundlage jedes Vertrages bzw. Auftrages. Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein sollten, so sollen sie so umgedeutet werden, dass der mit der ungültigen Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.
Stand: 01.07.2021



 
 
 
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